Bakery Jatta vom HSV muss vor Gericht – hieß er doch Bakary Daffeh?
Bakery Jatta vom Hamburger SV wurde von der Hamburger Staatsanwaltschaft angeklagt. Der Gambier soll gegen das Aufenthaltsgesetz verstoßen haben. Bei seiner Ankunft in Deutschland als Flüchtling im Jahre 2015 gab sich der Rechtsaußen als Bakery Jatta aus, der am 6. Juni 1998 geboren wurde.
Damit wollte er eine Duldung erhalten, da er laut seinen Angaben minderjährig war. Jatta muss sich nun wegen mehreren Vorwürfen vor Gericht verantworten.
Die Staatsanwaltschaft in Hamburg ist der Auffassung, dass Jatta Bakary Daffeh heißen soll und nicht 1998, sondern im November 1995 geboren wurde. In Bremen erhielt der 2. Liga-Profi 2015 eine Duldung und wurde nicht abgeschoben. Die Behörden werfen ihm ein „Vergehen gegen das Aufenthaltsgesetz in vier Fällen sowie in einem weiteren Fall mittelbare Falschbeurkundung“ vor.
Fall Jatta läuft schon seit Sommer 2019
Jatta, der als Flüchting über Italien nach Deutschland kam, sieht sich seit August 2019 mit Vorwürfen der Falschbeurkundung konfrontiert.
Wie die „Hamburger Morgenpost“ schreibt, konnte dies jedoch nie bestätigt werden. Der Fall wurde im Oktober 2019 bei der Staatsanwaltschaft geschlossen und die Ermittlungen eingestellt. Im Juni 2020 wurde Jattas Haus durchsucht.
Handy und Laptop des Fußballprofis wurden beschlagnahmt, es konnten aber keine Beweise gefunden werden. Im Mai dieses Jahres beschrieb ein Gutachten der Uni Freiburg, dass in Videomaterial die Bewegungsprofile von Jatta und Daffeh gleich sind.
Wie geht es mit Jatta weiter?
Jatta soll unter seinem richtigen Namen Bakary Daffeh bei mehreren afrikanischen Fußballvereinen gespielt haben. Die Angabe des Namens Jatta taucht in seinem Führerschein und anderen offiziellen Dokumenten in Bremen und Hamburg auf. Die Papiere unter seiner neuen Identität sollen ihm in seiner Heimat Gambia ausgehändigt worden sein.
Bis zum Ende des Verfahrens gegen den Spieler gilt die Unschuldsvermutung. Vor dem Jugendrichter in Hamburg-Altona wird der Fall Jatta verhandelt. Bei einer Schuldigsprechung würde Jatta nach dem Jugendrecht verurteilt werden, „weil der Angeschuldigte im fraglichen Tatzeitraum teils Heranwachsender, teils Erwachsener war“.
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